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ACHTUNG: Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 sieht ab 01. Juli 2021 den Anschluss Ihrer Spielhallen und gastronomischen Aufstellplätze an ein bundesweites und spielformübergreifendes Sperrsystem vor.

AKTUELLES:

OASIS-Antragsverfahren ist seit dem 02.08.2021 gestartet!

Die Beantragung des Anschlusses an das Sperrsystem ist nun möglich. Das Online-Formular ist auf der Seite des RP Darmstadt unter folgendem Link zu finden.

∙ Alle neuen Veranstalter, als auch Veranstalter, die bereits an OASIS angeschlossen sind (Hessische und Rheinland-Pfälzische Spielhallenbetreiber) und weitere Betriebsstätten hinzufügen möchten, können sich registrieren.

∙ Sie erhalten eine Bestätigung der Registrierung unter Angabe der Vertragsnummer. Wir empfehlen jedoch, die Beantragung zusätzlich selbst zu dokumentieren (bspw. mittels Screenshots).

∙ Bei mehreren Betriebsstätten sind unter Hinweis auf die bereits erteilte Vertragsnummer nur noch die weiteren Betriebsstätten anzulegen.

∙ Es müssen sowohl aktuelle Erlaubnisse als auch aktuelle Geeignetheitsbestätigungen eingereicht werden. Die geschieht über die Antragsplattform.

∙ Bitte beachten Sie, dass Sie nur folgende Dateiformate hochladen können: .pdf, .jepg, und .png mit maximal 3 MB pro Datei.

Vertragsunterlagen sowie die erforderlichen Zertifikate werden per E-Mail versandt. ∙ Die für den Zugang notwendigen Passwörter werden per Post versandt.

Weitere Hinweise zum Antragsverfahren finden Sie hier.

3 Schritte zum Spielersperrsystem

Infrastruktur
prüfen

Es gibt nicht viele Voraussetzungen für den Betrieb des Sperrsystems.
Essentiell ist dabei:

Eine stabile Internetleitung

Es wird pro Abfrage eine geringe Datenmenge verschickt, so dass für den Betrieb eine normal übliche Bandbreite ausreichend ist.

Produkt
finden

Alle Herstellunternehmen von Sperrsystemen werden Lösungen anbieten, die die gesetzlichen Rahmenbedingungen gut in das Produkt adaptieren.

Aufgrund des schon bestehenden Sperrsystems in Hessen und Rheinland-Pfalz existieren bereits am Markt erprobte Produktlösungen, die auch in anderen Bundesländern als Basis für technisch ausgereifte Lösungen dienen können.

 

Anschluss
beantragen

Die Landesverwaltung arbeitet derzeit an der Umsetzung des Spielersperrsystems in Ihrem Bundesland. Dabei kommt es noch zu Verzögerungen.

Deshalb ist eine Antragsstellung derzeit, außer in Hessen und Rheinland-Pfalz für Spielhallen, noch nicht möglich.

Wenn die Verwaltung soweit ist, dauert die Bearbeitungszeit in der Regel ca. 6 Wochen. Da zu Beginn ein erhöhtes Antragsaufkommen zu erwarten ist, muss mit einer längeren Bearbeitungszeit gerechnet werden.

» EINFÜHRUNG EINES BUNDESWEITEN UND SPIELFORMÜBERGREIFENDEN SPIELERSPERRSYSTEMS «

» WAS HEISST DAS? « 

 

Inkrafttreten

Der Glücksspielneuregulierungsstaatsvertrag (GlüStV 2021) tritt am 1. Juli 2021 in Kraft (§ 35 GlüStV 2021). Dieser Zeitpunkt des Inkrafttretens gilt dann auch folglich für das Spielersperrsystem. Natürlich können Verzögerungen bei der Einführung nicht ausgeschlossen werden. Es wäre jedoch fahrlässig, sich nicht mit der Thematik auseinanderzusetzen.

Das Spielersperrsystem ist spielformübergreifend.

Das heißt: Zur Teilnahme am Spielersperrsystem sind grundsätzlich alle legalen Spielangebote des Glücksspielstaatsvertrags verpflichtet. Im Bereich des gewerblichen Spiels sind damit Spielhallen (§§ 2 Abs. 3 i.V.m. 8-8d, 23 GlüStV 2021) und Gaststätten, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten (§§ 2 Abs. 4 i.V.m. 8-8d, 23 GlüStV 2021), erfasst.

Neben dem gewerbliches Geldspiel sind auch die Veranstalter und Vermittler von Sportwetten, Anbieter von Lotterien, die häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden, Betreiber von Spielbanken, Gewerbliche Spielvermittler, Pferdewetten im Internet, Buchmacher, Veranstalter von Online-Casinospielen, Veranstalter von Online-Poker und Veranstalter von virtuellen Automatenspielen im Internet verpflichtet, sich dem Sperrsystem anzuschließen.

Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen haben die Pflicht, spielwillige Personen durch Ausweiskontrolle zu identifizieren und mit der Sperrdatei abzugleichen (§ 8 Abs.3 GlüStV 2021). Die zulässigerweise zu erhebenden Daten werden in § 23 Abs.1 GlüStV 2021 abschließend benannt (z.B. Namen, Geburtsdatum, Adresse usw.).

Sperren

Es sind sowohl Selbst- als auch Fremdsperren möglich:

1) Selbstsperre: Gesperrt werden müssen Personen, die dies beim Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen oder der zuständigen Behörde beantragen (Selbstsperre – § 8a Abs.1 Alt.1 GlüStV 2021).

2) Fremdsperre: Daneben müssen durch die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, bzw. durch die zuständigen Behörde solche Personen gesperrt werden, von denen sie aufgrund der Wahrnehmung des Personals oder aufgrund der Meldungen Dritter (z.B. Familie) wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen ( § 8a Abs.1 Alt.2 GlüStV 2021). Im Fall der Fremdsperre ist dem Spieler Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und diese zu dokumentieren (§ 8a Abs.3 GlüStV 2021). Unklar ist, wie mit einer gegenteiligen Stellungnahme des Spielers umzugehen ist. Daneben sind durch den Unternehmer auch die entsprechenden anfallenden Unterlagen aufzubewahren (§ 8a Abs.7 GlüStV 2021).

Dauer

Die Sperrdauer beträgt mindestens ein Jahr, es sei denn, die eine Selbstsperre beantragende Person beantragt einen abweichenden Zeitraum, der jedoch 3 Monate nicht unterschreiten darf (§ 8a Abs.6 GlüStV 2021). Praktisch ist das Jahr insbesondere bei unbefristeten Sperranträgen und einer Fremdsperre wichtig. 

Aufhebung der Sperre

Die Aufhebung der Sperre erfolgt auf Antrag der gesperrten Person. Der Antrag kann frühestens nach Ablauf der Mindestdauer der Sperre bei der für die Führung der Sperrdatei zuständigen Behörde gestellt werden.

Die Behörde hebt auch die Sperre auf (§ 8b Abs.1-3 GlüStV 2021). Positiv ist hier zu bemerken, dass der Veranstalter und der Vermittler mit dem haftungsträchtigen Konstrukt der Entsperrung nicht befasst sind.

Zuwiderhandlung

Es werden eine ganze Reihe von Ordnungswidrigkeiten zur Spielersperre definiert, die alle die Veranstalter und Vermittler treffen (§ 28 a Abs. 1, Nr. 29-36 GlüStV 2021). Erfasst werden fast alle Verpflichtungen rund um die Spielersperre. Problematisch könnte dies insbesondere in der Gastronomieaufstellung werden. Eine Strafbarkeit ergibt sich vorliegend aus Verstößen gegen die Verpflichtungen der Spielersperre nicht. Allerdings reicht der Bußgeldrahmen bis 500.000 Euro und es besteht die Möglichkeit der Einziehung des Erlangten (§ 28a Abs. 2 und 3 GlüStV 2021).

Im Verhältnis zum gesperrten Spieler, der trotz eingetragener Spielersperre spielt und danach Regressforderungen stellt, ist die Rechtslage nicht unumstritten. Es liegt jedenfalls absolut im Interesse des Unternehmers einen Abgleich mit der Sperrdatei insbesondere auch organisatorisch sicherzustellen, um eine mögliche Haftung von vornherein auszuschließen.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.